Rechtsprechung
LAG Berlin, 26.05.1995 - 7 Sa 145/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Betriebsbedingte Kündigung; Arbeitsverhältnis; Befristung; Wissenschaftlicher Mitarbeiter; Umstrukturierung; Berlin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KSchG § 1 Abs. 2
Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringendes betriebliches Erfordernis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 23.09.1994 - 86 Ca 11940/94
- LAG Berlin, 26.05.1995 - 7 Sa 145/94
- BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 465/95
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76
Haushaltsplan einer Gemeinde - Streichen einer Personalstelle - Durchführung des …
Auszug aus LAG Berlin, 26.05.1995 - 7 Sa 145/94
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass grundsätzlich ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gegeben ist, wenn im öffentlichen Dienst durch den Haushaltsplan bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen für Dienststellen oder Betriebe gestrichen werden oder wenn im Zuge allgemeiner Einsparungsbemühungen organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die dazu führen, dass bestimmte Stellen entfallen; denn wenn eine bestimmte Personalstelle gestrichen wird, ist davon auszugehen, dass diese konkrete Stelle entbehrlich ist und deshalb nicht mehr bestehen soll (BAG, Urteil vom 03.05.1978 - 4 AZR 698/76 -, AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).Die Aufstellung des Stellenplanes ist eine gestaltende Entscheidung der Arbeitgeberin, die von den Gerichten für Arbeitssachen als solche ohne weitere Nachprüfung hinzunehmen ist (BAG, Urteil vom 03.05.1978 aaO., m.w.N.;… Hueck/v. Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz , 11. Aufl. 1992, Rdn. 378 und 379 zu § 1, m.w.N.).
- BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54
Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche …
Auszug aus LAG Berlin, 26.05.1995 - 7 Sa 145/94
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass grundsätzlich ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gegeben ist, wenn im öffentlichen Dienst durch den Haushaltsplan bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen für Dienststellen oder Betriebe gestrichen werden oder wenn im Zuge allgemeiner Einsparungsbemühungen organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die dazu führen, dass bestimmte Stellen entfallen; denn wenn eine bestimmte Personalstelle gestrichen wird, ist davon auszugehen, dass diese konkrete Stelle entbehrlich ist und deshalb nicht mehr bestehen soll (BAG, Urteil vom 03.05.1978 - 4 AZR 698/76 -, AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). - LAG Baden-Württemberg, 28.04.1995 - 6 Sa 153/94
Wahlwerber: besonderer Kündigungsschutz
Auszug aus LAG Berlin, 26.05.1995 - 7 Sa 145/94
Ein weiteres Zuwarten mit der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme bis zum Zugang der Mitteilung beim Personalrat ist weder aus Respekt vor der Personalvertretung geboten (anderer Ansicht: LAG Berlin Urteil vom 17.03.1995 - 6 Sa 153/94 -) noch erforderlich.
- BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 465/95
Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringendes Erfordernis
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Mai 1995 - 7 Sa 145/94 - aufgehoben.